Statuten

Ortsentwicklungsverein

„Liebenswertes Hörsching“

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der überparteiliche, gemeinnützige Verein führt den Namen „Ortsentwicklungsverein – Liebenswertes Hörsching“
(2) Er hat seinen Sitz in Neubauer Straße 26, 4063 Hörsching.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Marktgemeinde Hörsching

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, sich für die Idee und die Ziele der Dorfentwicklung zu engagieren und Aktivitäten in kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereichen, die für das Leben im eigenen Ort wichtig sind, zu setzen. Gemeinsam mit dem Gemeinderat soll für den Ort das beste Ergebnis erzielt werden. Der Verein wirkt überparteilich.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Das Vereinsziel soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
• Maßnahmen zur Festigung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins der Bevölkerung und der Identitätsfindung der Marktgemeinde Hörsching
• Zusammenarbeit mit der zuständigen Gemeindevertretung und mit anderen Einrichtungen und Vereinen, die sich mit ähnlichen Themen beschäftigen
• Mitarbeit in Arbeitskreisen
• Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Ausstellungen, Veröffentlichungen

Beispielsweise können folgende Themen behandelt werden:
• Ortsidentität
• Raumordnung, Infrastruktur, Verkehr
• Ortsbild und Grünraum
• Ökologie und Umwelt
• Wirtschaft, Nahverkehr, Tourismus und Landwirtschaft
• Dorf-/Stadtentwicklung
• Familie, Jugend, Senioren
• Kultur und Soziales
• Usw.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen der Marktgemeinde Hörsching und anderer Institutionen, Spenden, Stiftungen, Erträge aus Veranstaltungen und Einrichtungen, usw. Die dadurch aufgebrachten Mittel dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit wird in der Ideenfindung, Mitarbeit in Planungsprozessen und in der Öffentlichkeitsarbeit liegen.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder verfolgen ausschließlich Interessen des Gemeinwohls und keine parteipolitischen Interessen.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereines können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein. Personen, die parteipolitische Funktionen ausüben, erhalten ausschließlich als Privatperson die Mitgliedschaft im Verein; die parteipolitische Funktion darf im Verein nicht ausgeübt werden.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle jene, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereines zu unterstützen; außerordentliche Mitglieder fördern die Tätigkeit des Vereines vor allem durch höhere Beitragsleistungen.
(3) Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Durch die Generalversammlung können Personen, die sich um die Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 6: Beendigung  der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Verlust der Rechtspersönlichkeit, Ausschluss oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ende des Geschäftsjahres (Dezember) wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes hat durch den Vorstand zu erfolgen, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch achtzehn Monate im Rückstand ist; (2) gilt sinngemäß.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen Verhalten, das den Vereinsinteressen schadet, ausgesprochen werden. Dagegen ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen und Vorschläge zur Erreichung des Vereinszieles zu machen; sie besitzen das Teilnahme- und  Stimmrecht in der Generalversammlung. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen des Vereines schaden könnte; die Satzung des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe sind zu beachten; die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur zeitgerechten Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(3) Die Bearbeitung der einzelnen Ziele des Vereins kann in kleineren Gruppen (Projektgruppen oder Arbeitskreisen) erfolgen. Jede Gruppe arbeitet selbstständig an einer definierten Aufgabe bzw. an einem definierten Projekt. Die Vereinsmitglieder können sich zur Mitarbeit in den Kleingruppen freiwillig melden. Jede Gruppe braucht einen Leiter, der aus der Mitte der Gruppe ernannt wird. Der Leiter einer Projektgruppe bzw. eines Arbeitskreises vertritt den Kreis sowohl im Verein als auch im Koordinationsausschuss (§ 16).

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
1. die Generalversammlung (§ 9 bis 10)
2. der Vorstand (§§ 11 bis 13)
3. der Koordinationsausschuss (§ 16)
4. die Rechnungsprüfer (§ 14) und
5. das Schiedsgericht (§ 15)

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre am Sitz des Vereines statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen  Generalversammlungen sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin per Post, Telefax oder E-Mail  (an die vom Mitglied bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die / einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e)
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen Statuten geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in, schließlich jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Über die Generalversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift abzufassen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstandes;
    b) Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
    c) Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und über das Arbeitsprogramm;
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein;
    f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge aufgrund der Tagesordnung;
    g) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 

§11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in .Weitere Vorstandsmitglieder wie z.B. „Öffentlichkeitsarbeit“ können vom Vorstand ernannt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Die Vorstandsmitglieder müssen überparteilich sein.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmann/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin  oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht  berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über  Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Koordinationsausschuss

(1) Ein Koordinationsausschuss ist einzurichten, der die Projektideen des Vereins aufnimmt, an den Gemeinderat weiterleitet und alles daran setzt, im Gemeinderat einen positiven Projektbeschluss und somit die Umsetzung der Projektidee zu erwirken. Der Koordinationsausschuss setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister der Sitzgemeinde des Vereins (oder eines von ihm ernannten Vertreters); mindestens einem Vorstandsmitglied des Vereins; je einem Mitglied der im Gemeinderat der Sitzgemeinde des Vereins vertretenen Gemeinderatsfraktionen, ausgenommen eine Fraktion lehnt diese Mitgliedschaft ab; sowie den Leitern der Arbeitskreise und Projektgruppen, die mit Aufgaben oder Zielsetzungen des Vereins betraut sind.
(2) Der Leiter, dessen Stellvertreter und der Schriftführer des Koordinationsausschusses sind von den Mitgliedern dieses Ausschusses aus deren Mitte zu wählen. Die Funktionsdauer endet mit der des Vereinsvorstandes  bzw. ist gegebenenfalls der Koordinationsausschuss nach einer Neuwahl des Vereinsvorstandes neu einzurichten.
(3) Die Sitzungen des Koordinationsausschusses werden vom Leiter des Koordinationsausschusses, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Mindestens einmal jährlich muss eine Koordinationsausschusssitzung abgehalten werden. Darüber hinaus hat der Leiter oder sein Stellvertreter eine Sitzung auf Antrag von 3 Mitgliedern des Koordinationsausschusses auf zusätzlich zeitnah einzuberufen.
(4) Der Koordinationsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecke der Sozialhilfe.

© 2015